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  • · Fachbeitrag · Das Neueste aus der Gesetzgebung

    Europäisches Lieferkettengesetz kommt

    von Dr. Sascha Genders, Würzburg

    | Am 15.3.24 hat sich die Mehrheit der europäischen Mitgliedstaaten unter der Ratspräsidentschaft Belgiens auf einen Kompromiss zum Europäischen Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Dilligence Directive, CSDDD) geeinigt. Nachdem noch Ende Februar 2024 eine Einigung im Europäischen Rat gescheitert war, gab es nun nach Änderungen eine qualifizierte Mehrheit für einen Kompromisstext, der im Rahmen der Sitzung des Ausschusses der Ständigen Vertreter gebilligt wurde. Der Gesetzestext muss nunmehr noch durch den Europäischen Rat und das Europäische Parlament verabschiedet werden. |

    1. Deutsches Lieferkettengesetz seit 2023 in Kraft

    Für Unternehmen in Deutschland ist das Thema Lieferkettengesetz kein unbekanntes. Bereits zum 1.1.23 ist das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz [LkSG], BGBl I 21, Nr. 46, 2959) in Kraft getreten als Teil des Regelwerks „Nationaler Aktionsplan − Umsetzung der VN Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte 2016 ‒ 2020“.

     

    Nachdem zunächst nur Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten betroffen waren, erfasst das deutsche LkSG seit dem 1.1.24 Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern mit Sitz bzw. Zweigniederlassung hierzulande. Betroffene Unternehmen sind u. a. verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten, entsprechenden Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren und Verletzungen entsprechender Pflichten zu beenden. Dies geschieht bspw. durch Abgabe einer Grundsatzerklärung, durch Einrichtungen eines Risikomanagementsystems, durch regelmäßige Risikoanalysen, das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens sowie Dokumentationen und Berichterstattungen (vgl. § 2 ff. ebenda).

     

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